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Tausche Grundgesetz gegen Europa
31.08.2014 23:57

"Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben." [Präambel des Grundgesetzes]

Am 23 Mai 1949 trat das Grundgesetz in Kraft. Es wurde nie durch eine eigentlich notwendige Volksabstimmung legitimiert, sondern nur durch gewählte Vertreter der westlichen Länderparlamente beschlossen - was ersteinmal nicht zu beanstanden ist, da es sich ausdrücklich um ein Provisorium handelte. Aber auch mit dem Einigungsvertrag von 1990 wurden weder die Bürger der neuen noch die der alten Bundesländer gefragt, ob sie das Grundgesetz in der provisorischen Form akzeptierten und dies, obwohl die Präambel des GG zusammen mit dem Artikel 146 GG in seiner alten Fassung eine Neukonstituierung unter Volksbeteiligung vorsah:

  • Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche Einheit zu wahren und als gleichwertiges Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat das Deutsche Volk in den L€ändern Baden, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig- Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern, um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben, kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen. Es hat auch für jene Deutschen gehandelt, denen mitzuwirken versagt war. Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.
    [Präambel GG, a.F.]
     
  • Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist. [Art. 146 GG a.F.]

Da wird aus einer Übergangszeit für ein staatliches Leben plötzlich verfassungsmäßige Dauerhaftigkeit und das Grundgesetz behält seine Gültigkeit, anstatt sie zugunsten einer echten Verfassung zu verlieren. Und dann stützte man sich auf Art. 23 GG a.F, bevor man ebendiesen Artikel wegen Erledigung der Sachlage löschte:

  • Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In den anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.
    [Art. 23 GG a.F.]

Umrahmt war der alte Artikel 23 von staatsorganisatorischen Artikeln, die sich auf die Bundesrepublik richteten. Man beachte, dass "Groß-Berlin" noch eine fragliche Angelegenheit war und insbesondere unter das Wörtchen "zunächst" fiel. Daraus wurde später bekanntermaßen "nur" Westberlin. Ebenfalls fällt auf, dass das Saarland nicht erwähnt wird - das "zunächst" kein Land der BRD war, sondern erst am 01.01.1957 das zehnte Bundesland der Bundesrepublik wurde. Dieses Datum wurde bereits am 27.10.1956 (!) im deutsch-französischen- Saar- Vertrag festgelegt. Artikel 23 erscheint damit sowohl historisch als auch kontextuell nicht geeignet, für die Wiedervereinigung zwischen Ost und West herhalten zu können. Isoliert gelesen erweckt er jedoch durchaus den Eindruck, als könne er Präambel und Art. 146 GG a.F. ersetzen.

Darum stützte die damalige Regierung die Wiedervereinigung und die Frage nach der Geltung des Grundgesetzes auf Art. 23 GG; er stellte den leichteren Weg dar (juristisch aber wohl den fragwürdigeren Weg). Die Volkskammer, die in der DDR eher undemokratisch fungierte, wurde mit der Wiedervereinigung erstmalig wirklich demokratisch und mit einer über 90%igen Wahlbeteiligung gewählt. Die Vertreter der Volkskammer schlossen dann den Einigungsvertrag mit der Bundesrepublik ab, innerhalb dessen unter anderem auch das Grundgesetz akzeptiert wurde.

Die Tatsache, dass die Bürger der neuen Bundesländer das Grundgesetz bis heute durch Wahlen bestätige, weitet die h.M. (herrschende Meinung) aus auf eine quasi konkludente Einwilligung in die Geltung des Grundgesetzes für Ost und West. Und da auch die Bürger der alten Bundesländer nie einen Widerspruch erhoben, ist eine von der h.M. etwaig zugestandene "Unreinheit" hinsichtlich der Legitimation des Grundgesetzes mittlerweile durch langjährige Akzeptanz und Übung voll legitimiert.

Die h.M. in der juristischen Welt beherrscht dabei die bestehende und gerechtfertigte Kritik, dass dem Grundgesetz die Verfassungsqualität mangels Volksabstimmung fehle. Das Grundgesetz bestimme laut h.M. eine systematische Grundentscheidung in Richtung repräsentativer Demokratie und weise alle inhaltlichen Merkmale einer Verfassung auf. Darum reiche die durch die Volksvertreter gezeigte Akzeptanz des Grundgesetzes aus und bedürfe keiner Volksabstimmung.

Diese recht politaristokratische Haltung verkennt hierbei jedoch zwei Dinge:

  1. dass eine konkludente Einwilligung Vertragspartner auf Augenhöhe bräuchte. Das Volk ist aber nicht in der Verfasssung, einen klaren Willen gegenüber der Regierung/ dem Parlament zu äußern, wenn es nicht ausdrücklich hierzu versammelt wird.
     
  2. Die "Verfassunggebende Gewalt" ist zudem eine verfassunggebende (!) und als solche nicht bereits an eine gebunden. Bereits 1789 unterschied der Staatsmann Abbé Sieyès zwischen der "pouvoir constituant" und der "pouvoir constitué": Erstere ist die verfassunggebende Gewalt, zweitere die verfasste Gewalt. Sieyès schreibt:

    •„In jedem ihrer Teile ist die Verfassung nicht das Werk der verfassten Gewalt, sondern der verfassunggebenden Gewalt.“
    [aus: E. J. Sieyès: "Qu'est-ce que le tiers état?" siehe HIER]

Zu 1 - "Augenhöhe":
Dass die Augenhöhe fehlt und eine Durchsetzung der Forderung nach einer Volksabstimmung aufgrund der Wiedervereinigung quasi unmöglich ist, zeigt die Tatsache, dass die darauf gerichtete Verfassungsbeschwerde des "Herrn C." vom BVerfG als unzulässig abgelehnt wurde. Das Gericht entschied wohlgemerkt nicht in der Sache, sondern stellte klar, dass der Art. 146 GG keine Grundlage für eine Individualklage biete. Zu deutsch: Der Bürger hat formell keine Handhabe in Belangen, die eigentlich materiell ausdrücklich dem Bürger zugewiesen wurden. Dabei sollte man meinen, dass die verfasste Gewalt (hier: BVerfG) in diesem Fall eigentlich kein Spruchrecht über die verfassunggebende Gewalt hat. [BVerfG, Beschluss vom 31. 3. 2000 - 2 BvR 2091/ 99]

Zu 2 - "Verfassungsgebung im Rahmen einer Verfassung"
Das Prinzip des Abbé Sieyès wurde auf den Kopf gestellt: Die verfassunggebende Gewalt des Volkes sei bereits durch das bestehende Grundgesetz (die verfasste Gewalt) beschnitten, sodass sie sich nur noch durch die gewählten Politiker äußern könne. Aus diesem Grund findet sich in Artikel 146 GG in seiner neuen Fassung auch nur noch der schnöde Satz:

  • "Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, ..."

Die Geltung des Grundgesetzes nur für eine Übergangszeit war aus der Präambel schon gestrichen und der neue Artikel 146 behauptet daraufhin schlichtweg, dass das Grundgesetz durch das Faktum der Wiedervereinigung für Ost- und Westdeutschland gelte. Das Grundgesetz gilt demnach dezidiert nicht kraft verfassunggebender Volksgewalt, sondern durch das Faktum der Wiedervereinigung. Das ist ein ziemlicher Hochmut der Politik, die in vorausschauender Cleverness das Grundgesetz rechtzeitig umschrieb und dadurch das Volk und seine verfassunggebende Gewalt ausstechen konnte. Es musste ja schnell gehen, alles andere hätte zuviel Zeit und Mühe gekostet...

Den Westdeutschen eingedenk einer schnellen Wiedervereinigung als Provisorium gegeben; über die Jahre mangels zügigen Eintritts der Wiedervereinigung verfestigt; bei der Wiedervereinigung als in Westdeutschland widerspruchslos akzeptiert angesehen, wurde das Grundgesetz den Ostdeutschen per Vertrag aufdiktiert. Und heute soll es den Namen "Grundgesetz" nur noch aus sentimentalen Gründen haben, in Wirklichkeit sei es eine waschechte, volksgegebene Verfassung...

...das ist falsch! Die Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands war eine Auffoderung der Präambel a.F. zur Wiedervereinigung und stellt einen Appell an das Volk dar, sich nicht zu entfremden. Das Grundgesetz sollte darum nur ein Provisorium für Westdeutschland sein und durch eine Verfassung ersetzt werden, wenn die Wiedervereinigung geschehen sei; folgend nochmal der alte Artikel 146:

  • Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist. [Art. 146 GG a.F.]

Das Grundgesetz sollte durch eine Verfassung ausgetauscht werden, die vom deutschen Volke beschlossen wurde und ihren Namen auch verdient (wohlgemerkt nicht vom deutschen Volk einiger Bundesländer, sondern vom gesamten deutschen Volk). Insofern ist es bezeichnend, dass wir immer noch ein namentliches Grundgesetz haben und eine von Bürgern aufgestellte Verfassung vermieden wird. Die verfasste Gewalt gibt ihre Gewalt nunmal ungerne an die verfassunggebenden Eigentümer zurück - selbst, wenn es geboten ist. Zu hoch das Risiko, dass man über Jahrzehnte erarbeitete Regierungsvorteile verlieren könnte.

Da müsste man nun eigentlich froh sein, wenn Peer Steinbrück schon im Juno 2012 meinte, eine Volksabstimmung über eine neue Verfassung könne angesichts der Euro- und Finanzkrise bereits 2013 oder 2014 durchaus realistisch sein. Aber Obacht: Schäuble plaudert in einem Spiegel- Interview aus 2012 folgendes daher:

  • "Wenn die Dinge, die ich eben skizziert habe, wirklich alle umgesetzt würden und man dann zu dem Schluss kommt, dass die Grenzen des Grundgesetzes erreicht sind, dann sagt das Verfassungsgericht zu Recht: Man kann gern mehr Rechte nach Brüssel übertragen, aber darüber muss das deutsche Volk entscheiden."
    [SPIEGEL, Ausgabe 26/2012]

Der Politik geht es nicht um Teilhabe des Volkes an der Staatssouveränität oder um Nachbesserung einer versäumten Volksabstimmung anlässlich der Wiedervereinigung. Es geht nichteinmal um die Einsicht, den Bundesbürger bereits bei der "EU- Verfassung" um einen Volksentscheid gebracht zu haben, der den Bürgern in Ländern wie Frankreich, den Niederlanden oder Irland vergönnt war, weil der EU-Verfassung dort eine Wichtigkeit zugemessen wurde, die bei vernünftiger Betrachtung einen Volksentscheid mehr als rechtfertigte. Die Politik braucht das Volk nur in denjenigen Momenten, in denen sie ohne Volk nicht weiterkommt, und Schäuble macht es mehr als deutlich:

Das Bundesverfassungsgericht scheint ihm ein Dorn im Auge zu sein. Kein Wunder: Es zeigt Politikern auf, dass sie sogar die Grenzen dessen überschreiten, was das parteigemachte Grundgesetz zu akzeptieren bereit ist. Bis dato konnten Politiker die Tatsache, dass das Grundgesetz nie durch eine Verfassung ersetzt wurde, zu ihrem Vorteil nutzen und ihre parteioligarchischen Vorzüge und Freiheiten im Grundgesetz ausbauen. Sowie die Gefahr einer Volksabstimmung auftauchte, wurde arrogant mit der h.M. gekontert (die politisch lanciert wird): Das Grundgesetz sehe keine plebiszitären Elemente vor, bestenfalls für die Neugliederung des Bundesgebietes hinsichtlich der Bundesländer (Art. 29 GG) sei eine Volksabstimmung denkbar.

All die Jahrzehnte wurde das Volk trotz einiger Gelegenheiten von einer Verfassunggebung ferngehalten, weil den politischen Eliten das bestehende Grundgesetz angenehmer war. Nun aber, da das Grundgesetz einmal echte Grenzen aufzeigt, deren Beseitigung nicht mehr durch juristische Winkelzüge schönzureden wären, darf das Volk sich ausnahmsweise einmal äußern?

Sollte in Deutschland also eine Art "Crowdsourcing" stattfinden, wie es in Island Ende 2012 passierte? Dort kümmerten sich 25 direkt gewählte Isländer Bürger um die Erarbeitung von Verfassungsvorschlägen, die von den restlichen Isländern unter anderem via Facebook und Twitter angebracht werden konnten. Am Ende stimmten rund 230.000 WählerInnen über diesen Verfassungsentwurf ab und stimmten ihm zu. In den nächsten Monaten wird das isländische Parlament über die Verfassung abstimmen.

Aber wer weiß, ob das isländische Parlament den geäußerten Volkswillen ernster nimmt, als es unsere bundesdeutschen Politiker hinsichtlich des hiesigen Wählerwillens tun. Wie "frei" und "selbstbestimmt" dabei eine Volksabstimmung in Deutschland tatsächlich ausfiele, bleibt abzuwarten. Die politische Elite wird die ihr so wichtige Europapolitik nicht so einfach durch Volksentscheid gefährden, indem sie das Volk ebenso frei und selbstbestimmt agieren lässt, wie es in Island der Fall war, zumal in der Bevölkerung Euroskepsis vorherrscht und eine in Verfassung gegossene Europadistanz sicherlich mehr als unerwünscht ist.

Die Geschichte lehrt und uns das Grundgesetz zeigt uns mit seiner alten und neuen Präambel und dem Artikel 146, dass die "freie Entscheidung" des deutschen Volkes durchaus eine Entscheidung zu einem vorgefassten Ergebnis sein kann - genau so "frei", wie die "Entscheidung" der DDR-Bürger für das Grundgesetz. Ich habe so eine Ahnung, dass unsere Politiker es schaffen könnten, eine Volksabstimmung ohne Volk fertigzubringen:

Bürger:"Wir sind das Volk!"

Regierung:"Ja, und?!"

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